Wie der VwGH (2008/17/0054 = Zak 2009/259, 162) ging der VfGH in dem zu einer Bescheidbeschwerde ergangenen Erk B 1973/08 davon aus, dass eine Person, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, die Änderung ihres Geschlechts im Geburtenbuch verlangen kann, wenn eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts stattgefunden hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden nichts mehr ändern wird; eine geschlechtsanpassende Operation ist keine notwendige Voraussetzung (ebenso VwGH 2008/06/0032 zur Änderung des Vornamens). Der VfGH hob deshalb den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Geschlechtsbezeichnung ohne weitere Ermittlungen allein wegen des fehlenden Nachweises der operativen Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale abgewiesen worden war, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf.