ABGB § 148 Abs 1
AußStrG §§ 109, 110
Eine außergerichtliche Vereinbarung der Eltern, mit der das Besuchsrecht eines Elternteils für die Zukunft verbindlich festgelegt werden soll, kann formfrei (auch stillschweigend) abgeschlossen und pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist Voraussetzung für die Verbindlichkeit und zwangsweise Durchsetzbarkeit der Vereinbarung.