UVG §§ 3, 4 Z 1
AußStrG § 43 Abs 1
Titelvorschüsse nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG setzen voraus, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Dies bedeutet, dass ein erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig gewordener laufender Unterhaltsbeitrag unbeglichen sein muss. Die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels tritt mit seiner formellen Rechtskraft ein, dh mit dem ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, mit der Zurücknahme des eingebrachten Rechtsmittels oder mit der Zustellung einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel mehr zulässig ist.