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Fideikommissarische Substitution - Vererbbarkeit der Anwartschaft des Nacherben

RechtsprechungErbrechtZak 2010/607Zak 2010, 354 Heft 18 v. 12.10.2010

ABGB § 615 Abs 2, §§ 775, 1487

Die Anwartschaft des Nacherben ist gem § 615 Abs 2 ABGB im Zweifel vererblich, sofern der Tod des Vorerben den Substitutionsfall bildet. Mangels abweichenden Erblasserwillens geht die Anwartschaft auf die Erben des vor dem Vorerben verstorbenen Nacherben über.

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