Der Beitrag geht ua auf die E 1 Ob 5/09f = Zak 2009/302, 197 ein, nach der die Linderung der körperlichen Schmerzen durch die Einnahme schmerzstillender Mittel bei der Bemessung des Schmerzengeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Autor stimmt dieser Rechtsansicht zu und vertritt die Auffassung, dass die grundlose Verweigerung einer Schmerztherapie eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit darstellt. Negative Begleiterscheinungen der Schmerzbehandlung müssten sich schmerzengelderhöhend auswirken.