ABGB §§ 880a, 1295 Abs 1
Im Rahmen ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten hat die Bank den Begünstigten der Bankgarantie auf Formmängel seiner Abruferklärung hinzuweisen, die der Auszahlung entgegenstehen, aber noch vor Garantieablauf verbessert werden könnten.