Nach Darstellung der im Verwaltungs- und Steuerrecht sowie in der EuGH-Rsp vorzufindenden Ansätze zum Schutz des Vertrauens von Parteien in ein bestimmtes Normverständnis weist der Autor darauf hin, dass nach hM Vertrauensschutzerwägungen im Fall von Rechtsprechungsänderungen von Zivilgerichten keine Bedeutung haben. Abweichend davon befürwortet er die Einbeziehung redlichen Vertrauens als einzelfallbezogene Auslegungsmaxime in die Gesetzesauslegung. Wenn eine Partei bei unklarer Rechtslage redlicherweise auf eine Rechtsansicht vertraute und bei abweichender Auslegung einen Vertrauensschaden erleiden würde, sei die Norm im Einzelfall möglichst in diese Richtung zu interpretieren. Dadurch könne es zu einer von der theoretisch richtig erscheinenden Interpretation abweichenden anlassfallbezogenen Auslegung kommen.