RAO § 19a
ABGB § 1438
Auch nachdem der gem § 19a RAO pfandberechtigte Rechtsanwalt die Zahlung des seinem Mandanten gebührenden Prozesskostenersatzes zu seinen Handen verlangt hat, kann der ersatzpflichtige Prozessgegner noch mit einer gegen den Mandanten gerichteten Gegenforderung aufrechnen, die vor der Kostenersatzforderung entstanden und fällig geworden ist. Der Umstand, dass die Kostenersatzforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung mangels Rechtskraft der Entscheidung noch nicht fällig ist, steht der Aufrechnung nicht entgegen.