ABGB § 140
Aufwandsentschädigungen wie Diäten, Taggelder, Nächtigungsgelder und Reisekostenentschädigungen sind zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass sie in einem darüber hinausgehenden Maß zur Abdeckung eines tatsächlich anfallenden beruflichen Mehraufwandes dienen.