GBG §§ 61, 75 Abs 2
AußStrG § 78 Abs 2
Das Verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung ist ein Grundbuchverfahren. Wenn sich der belastete Eigentümer gegen die Bewilligung der Streitanmerkung im Rechtsmittelweg erfolgreich zur Wehr setzt, steht ihm in Hinblick auf die zutage tretende Verfolgung entgegengesetzter Interessen gem § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG Prozesskostenersatz für die Rechtsmittelkosten zu.