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Kostenersatz im Grundbuchverfahren - Abwehr der Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/473Zak 2010, 273 Heft 14 v. 17.8.2010

GBG §§ 61, 75 Abs 2

AußStrG § 78 Abs 2

Das Verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung ist ein Grundbuchverfahren. Wenn sich der belastete Eigentümer gegen die Bewilligung der Streitanmerkung im Rechtsmittelweg erfolgreich zur Wehr setzt, steht ihm in Hinblick auf die zutage tretende Verfolgung entgegengesetzter Interessen gem § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG Prozesskostenersatz für die Rechtsmittelkosten zu.

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