Zu 3 Ob 12/10a = Zak 2010/378, 219: Für eine Oppositionsklage, mit der das Erlöschen von Unterhaltsforderungen wegen Zahlung geltend gemacht wird, besteht gem Art 22 Nr 5 EuGVVO die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats. Eine Oppositionsklage gegen Unterhaltsforderungen fällt hingegen insoweit nicht unter Art 22 Nr 5 EuGVVO, als die Einwendungen auf eine seit Titelschaffung eingetretene Änderung der Verhältnisse gestützt sind; in diesem Fall richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 2 bzw Art 5 Nr 2 EuGVVO.