Der Artikel befasst sich in Zusammenhang mit Wertpapierkäufen insb mit der Abgrenzung zwischen unbeachtlichem Motiv- und beachtlichem Geschäftsirrtum sowie dem Anfechtungsgrund der Irrtumsveranlassung. Ua bringt der Autor Argumente für die Rsp vor, nach der (über § 871 Abs 2 ABGB hinaus, der den Verstoß gegen gesetzlich normierte Aufklärungspflichten behandelt) jeder auf ein vorvertragliches Informationsfehlverhalten des Vertragspartners zurückzuführende Irrtum als Geschäftsirrtum zu behandeln ist (zB 1 Ob 183/00v). Ansonsten seien Fehlvorstellungen, die rein die künftige Wertentwicklung zum Gegenstand haben, als Motivirrtümer, Irrtümer über kurs- oder risikorelevante Eigenschaften des Wertpapiers hingegen als Geschäftsirrtümer zu qualifizieren. Ein irrtumskausales Verhalten erfülle den Tatbestand der Irrtumsveranlassung nur dann nicht, wenn der Vertragspartner des Irrenden das Auslösen der Fehlvorstellung ex ante in keiner Weise absehen konnte (vgl 7 Ob 553/88). Sorgloses Verhalten des Irrenden schließe es nicht aus, die Veranlassung zu bejahen. Überhaupt komme einem Verschulden des Irrenden irrtumsrechtlich keine Relevanz zu. Im Fall eines Verschuldens sei jedoch eine schadenersatzrechtliche Haftung des Irrenden aus culpa in contrahendo denkbar.