ABGB § 1325
VOG § 6
Der verletzte Haushaltsführer kann Schadenersatz für die verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit verlangen. Der Schadenersatzanspruch deckt die Auswirkungen der beeinträchtigten Haushaltsführung sowohl auf den Verletzten selbst (als vermehrte Bedürfnisse) als auch auf dessen im Haushalt lebende Familienmitglieder (als Verdienstentgang) ab. Eine Pflegezulage nach dem VOG steht - wie das Pflegegeld - insoweit in sachlicher Kongruenz, als der Schadenersatzanspruch für die beim Verletzten selbst eintretenden Beeinträchtigungen gebührt. Dabei erfolgt die Zuordnung der entfallenen Leistungen des Haushaltsführers auf die Mitglieder des Haushalts idR nach Kopfteilen. Im Fall eines Zweipersonenhaushalts ist die Pflegezulage daher nur auf die Hälfte, im Fall eines Ehepaars mit Kind nur auf ein Drittel des Schadenersatzanspruchs anzurechnen.