vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anführung der Firmenbuchnummer in Grundbuchurkunden - Übergangsrecht

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/437Zak 2010, 253 Heft 13 v. 27.7.2010

GBG § 27 Abs 2, §§ 93, 137 Abs 4

Für die Beurteilung des Grundbuchgesuchs ist gem § 93 GBG die Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens entscheidend.

Gem § 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008 müssen in ab 2009 datierten Urkunden bei den am Rechtsgeschäft beteiligten inländischen Gesellschaften auch die Firmenbuchnummern angeführt sein. Diese Regelung erfasste zunächst auch Urkunden über zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte (hier: Pfandbestellung), die von einer Vertragspartei bereits vor dem 1. 1. 2009, von der anderen jedoch erst nach diesem Zeitpunkt unterfertigt worden sind, weil es auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift ankommt. Erst mit 1. 8. 2009 hat der Gesetzgeber in § 137 Abs 4 GBG festgelegt, dass die zusätzlichen Angaben nicht erforderlich sind, wenn zumindest eine der Vertragserklärungen vor dem 1. 1. 2009 unterfertigt worden ist. Mangels Rückwirkungsanordnung kann diese Einschränkung jedoch im Fall von vor dem 1. 8. 2009 eingelangten Grundbuchanträgen noch nicht angewendet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte