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Geheimhaltungsanordnung im Obsorgeverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/431Zak 2010, 251 Heft 13 v. 27.7.2010

AußStrG § 140 Abs 3

In Außerstreitverfahren über Ehe-, Kindschafts- oder Sachwalterschaftsangelegenheiten hat das Gericht gem § 140 Abs 3 AußStrG Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten, soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt. Unter die Geheimhaltungspflicht kann auch der Inhalt gerichtlicher Beschlüsse fallen.

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