ABGB § 1346 Abs 2, § 1347
KSchG § 25c
Eine Interzession iSd § 25c KSchG liegt vor, wenn der Dritte - für den Gläubiger erkennbar - die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Erkennbar ist der Interzessionscharakter, wenn der Gläubiger aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Geschäfts als Bürgschaft oder aufgrund der Umstände des Geschäftsabschlusses annehmen muss, dass dem Dritten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht. Ein Eigeninteresse des Dritten an der Verbindlichkeit (hier: als Gesellschafter der Schuldnerin) schließt seine Interzedenteneigenschaft nicht aus, sondern kann lediglich als Indiz bei der Bewertung der Erkennbarkeit herangezogen werden.