Zu 7 Ob 194/09v = Zak 2010/98, 62: Aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-199/08 , Eschig/UNIQA = Zak 2009/567 ist davon auszugehen, dass die über die ARB 1995 vereinbarten "Massenschadenklauseln" (Beschränkung der Leistung der Rechtsschutzversicherung primär auf die Führung von Musterprozessen) wegen Verstoßes gegen die in Art 4 Abs 1 Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/EWG vorgesehene freie Anwaltswahl rechtsunwirksam sind; die durch § 158k Abs 2 VersVG ermöglichte Beschränkung der Anwaltswahl auf Anwälte mit Sitz am Gerichtsort ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen darf, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Anwalt abzurechnen.