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Unzulässigkeit des Rechtswegs für Gebührenforderungen von öffentlichen Heilanstalten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/341Zak 2010, 197 Heft 10 v. 9.6.2010

JN § 1

Tir KAG: § 43

Bei dem Gebührenanspruch einer öffentlichen Heilanstalt gegen den Patienten (hier: Gebührenanspruch nach dem Tir KAG) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht im zivilgerichtlichen Verfahren, sondern nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden kann. Der Umstand, dass der gebührenpflichtige Patient im Ausland wohnt, ändert daran nichts.

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