ABGB § 1409
Der Umstand, dass der Übergeber Teile seines Vermögens behält, schließt die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB nicht aus, solange die zurückbehaltenen Teile im Verhältnis zum Gesamtvermögen unerheblich sind.
Ein dem Veräußerer eingeräumtes Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft kann nur dann als zurückbehaltener Vermögensteil bzw als Gegenleistung qualifiziert werden, wenn es einer exekutiven Verwertung zugänglich ist.