ABGB §§ 479, 484, 492, 1452
Die Gemeinde kann ein Wegerecht dadurch ersitzen, dass Gemeindeangehörige oder Touristen den Weg wie einen öffentlichen Weg benützen. Der Besitzwille der Gemeinde wird (widerleglich) vermutet.
Das von der Gemeinde ersessene Wegerecht erlischt ex lege wegen Zwecklosigkeit, wenn ein anderer Weg einen vollwertigen Ersatz für den Servitutsweg bietet.