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Gelockerter Strafvollzug rechtfertigt nicht Innehaltung der Haftvorschüsse

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/269Zak 2009, 174 Heft 9 v. 19.5.2009

UVG § 4 Z 3, § 20

StVG §§ 51, 126

Die Unterhaltsvorschüsse sind nicht nur dann gem § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG einzustellen, wenn eine Gewährungsvoraussetzung nachträglich wegfällt, sondern auch dann, wenn die Voraussetzung von Anfang an nicht vorlag. Im letzten Fall erfolgt die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung.

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