ZPO §§ 41, 519
Die absolute Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gem § 519 ZPO hat nicht zur Folge, dass auch die Rekursbeantwortung als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, die nicht schon zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ableitbar war, hingewiesen und zu den vom Rechtsmittelwerber herangezogenen Gegenargumenten Stellung genommen wurde, ist dieser Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen, weshalb dem Rechtsmittelgegner Kostenersatz zusteht.