ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Wenn der Arzt die Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und der ärztlichen Kunst nach der gewählten Methode (hier: Laparoskopie) durchführen darf, ist er nicht verpflichtet, den Patienten zuvor von sich aus auf die (hier relativ geringe) Anzahl an Eingriffen hinzuweisen, die er bereits nach dieser Methode vorgenommen hat.