ABGB § 364c
GBG §§ 93, 94
Aufgrund eines Analogieschlusses gehört auch ein Stiefelternteil oder ein Stiefkind zum Kreis der Angehörigen, zu deren Gunsten gem § 364c ABGB ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Angehörigeneigenschaft des Stiefelternteils oder Stiefkindes iSd § 364c ABGB endet jedoch mit der Auflösung der sie vermittelnden Ehe, zB aufgrund des Todes des Ehegatten.