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Neuhauser, Die Höhe des vorläufigen Unterhalts nach Einführung der 13. Familienbeihilfe, iFamZ 2009, 81.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2009/150Zak 2009, 100 Heft 5 v. 24.3.2009

§ 382a Abs 2 EO legt die Maximalhöhe des vorläufigen Unterhalts mit dem "Grundbetrag" der Familienbeihilfe fest. Anders als Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht4, 70) ist der Autor der Ansicht, dass auch die 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe pro Jahr unter den im FLAG nicht defi nierten Begriff „Grundbetrag“ fällt. Die bisher angewendeten Höchstbeträge für den 12mal jährlich gebührenden vorläufigen Unterhalt müssten deshalb aliquot (dh um 1/12) angehoben werden, nämlich auf 114,18 € (statt 105,40 €) bis zum Alter von drei Jahren, auf 122,09 € (statt 112,70 €) bis 10 Jahre und auf 141,81 € (statt 130,90 €) ab 10 Jahren.

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