ABGB § 896
StPO idF vor 2008 § 389
Wenn ein Verurteilter die Kosten des Strafverfahrens, zu deren Ersatz er solidarisch mit weiteren Verurteilten verpflichtet ist, in voller Höhe übernommen hat, kann er gem § 896 ABGB gegen die anderen Mitschuldner anteiligen Regress nehmen. Dass der Kostenersatz im Strafverfahren gegenüber einem Mitschuldner als uneinbringlich behandelt wurde, befreit diesen nicht von seiner Regresspflicht.