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Solidarschuldnerregress - Ersatzpflicht mehrerer Verurteilter für die Kosten des Strafverfahrens

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/136Zak 2009, 95 Heft 5 v. 24.3.2009

ABGB § 896

StPO idF vor 2008 § 389

Wenn ein Verurteilter die Kosten des Strafverfahrens, zu deren Ersatz er solidarisch mit weiteren Verurteilten verpflichtet ist, in voller Höhe übernommen hat, kann er gem § 896 ABGB gegen die anderen Mitschuldner anteiligen Regress nehmen. Dass der Kostenersatz im Strafverfahren gegenüber einem Mitschuldner als uneinbringlich behandelt wurde, befreit diesen nicht von seiner Regresspflicht.

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