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Festsetzung einer gesonderten Abrechnungseinheit für den Parkwippenmechanismus?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2009/104Zak 2009, 77 Heft 4 v. 3.3.2009

WEG § 2 Abs 2, § 2 Abs 3, § 16 Abs 3, § 32

WEG 1975: § 1 Abs 2

Das nach dem WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum an einer Parkwippe bezieht sich nur auf die Abstellfläche selbst. Der Wippenmechanismus gehört - zumindest dann, wenn die gesamte hydraulische Anlage auf einer Allgemeinfläche untergebracht ist - zu den allgemeinen Liegenschaftsteilen. Die Erhaltungspflicht für eine Parkwippe ist daher geteilt: Während die Stellfläche vom Zubehör-Wohnungseigentümer instand zu halten ist, fällt die Erhaltung des Wippenmechanismus in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft.

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