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Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren

Themaao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-KrautgasserZak 2009/94Zak 2009, 70 Heft 4 v. 3.3.2009

Gem § 46 Abs 3 AußStrG können verspätete Rekurse im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden, sofern mit der Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Sowohl der Anwendungsbereich als auch die Tragweite dieser Norm werfen etliche Fragen auf, denen im Rahmen dieser Untersuchung nachgegangen wird.

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