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Stufenklage - Fortsetzung des Verfahrens nach Rechnungslegung ist dem Kläger vorbehalten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/80Zak 2009, 59 Heft 3 v. 10.2.2009

EGZPO Art XLII

ZPO § 528 Abs 2 Z 2

Im Fall einer Stufenklage kann nicht der Beklagte, sondern nur der Kläger nach rechtskräftiger Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens die Fortsetzung des Verfahrens über das noch unbestimmte Leistungsbegehren beantragen.

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