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Internationale Zuständigkeit - Vorrang der EheGVVO vor nationalem Recht

RechtsprechungInternationalZak 2009/52Zak 2009, 39 Heft 2 v. 27.1.2009

EheGVVO: Art 6, Art 17

JN § 76 Abs 2

Art 6 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) schließt den Rückgriff auf nationale Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsstaats bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit für ein Scheidungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner Staatsbürger eines Mitgliedstaats ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus der VO keine internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergibt.

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