ZPO §§ 220, 529, 530
Die Bestimmungen der ZPO über Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklagen gelten nur für verfahrensbeendende Urteile oder Beschlüsse. Zwischen- oder Nebenentscheidungen wie die Verhängung einer Ordnungsstrafe sind nicht mit Wiederaufnahme- bzw Nichtigkeitsantrag bekämpfbar.