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Kein Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsantrag gegen Ordnungsstrafe

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/708Zak 2009, 439 Heft 22 v. 15.12.2009

ZPO §§ 220, 529, 530

Die Bestimmungen der ZPO über Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklagen gelten nur für verfahrensbeendende Urteile oder Beschlüsse. Zwischen- oder Nebenentscheidungen wie die Verhängung einer Ordnungsstrafe sind nicht mit Wiederaufnahme- bzw Nichtigkeitsantrag bekämpfbar.

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