ABGB § 1489
Unabhängig vom Bekanntwerden des Schadens verjährt der Schadenersatzanspruch gem § 1489 ABGB spätestens nach 30 Jahren. Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu laufen.
OGH 1. 9. 2009, 5 Ob 64/09m