ABGB §§ 473, 479, 509, 523, 612
Ein Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft kann als Grunddienstbarkeit (zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft) verbüchert werden, jedoch nur auf bestimmte Zeit. Der höchstzulässige Zeitraum ergibt sich aus den Wertungen des § 612 ABGB.