ABGB §§ 148, 176 Abs 1
AußStrG § 107 Abs 2
Die Gefahr der Entfremdung bzw der weiteren Entfremdung von dem Kind rechtfertigt es, dem getrennt lebenden Elternteil gem § 107 Abs 2 AußStrG ein vorläufiges Besuchsrecht einzuräumen. Die ablehnende Haltung des (hier: acht Jahre alten) Minderjährigen zu Besuchskontakten stellt insb dann kein Hindernis dar, wenn sich schon aus dessen Äußerungen ergibt, dass diese vom betreuenden Elternteil geprägt ist. Der Wille des Kindes ist zwar ein wichtiges, aber nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Einräumung eines Besuchsrechts.