MRG §§ 18, 18a
Gegenüber einem Mieter, dem die Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden ist, entfaltet die provisorische Mietzinserhöhung nach § 18a MRG keine Wirkungen. Durch den Eintritt der Rechtskraft des endgültigen Mietzinserhöhungsbeschlusses, der die provisorischen Erhöhungen zwar inhaltlich berücksichtigt, aber andere Zeiträume betrifft, kann diese Unwirksamkeit nicht heilen.