vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsanwalt - Suspendierung löst nicht die Verjährung von Honoraransprüchen aus

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/669Zak 2009, 416 Heft 21 v. 1.12.2009

ABGB §§ 1152, 1486 Z 6

RAO § 34 Abs 2

Der Entlohnungs- und Aufwandersatzanspruch des Rechtsanwalts verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren. Der Verjährungsbeginn ist idR mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der Rechtssache anzusetzen. Im Fall einer Dauervertretung mit selbstständigen Causen können unterschiedliche Verjährungsfristen laufen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte