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Im Grundbuchverfahren ist der Postlauf in die Rechtsmittelfrist einzurechnen

RechtsprechungSachenrechtZak 2009/665Zak 2009, 415 Heft 21 v. 1.12.2009

GBG § 81 Abs 2, § 123 Abs 2

AußStrG § 46 Abs 3

Im Grundbuchverfahren ist ein Rechtsmittel nur dann rechtzeitig, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Grundbuchgericht einlangt.

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