EheG § 82 Abs 1 Z 1
Sachen (hier: Liegenschaftsanteil), die einem Ehegatten nach Eheschließung nicht von einem Dritten, sondern vom anderen Ehegatten geschenkt worden sind, sind nicht gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilungsmasse ausgenommen.
EheG § 82 Abs 1 Z 1
Sachen (hier: Liegenschaftsanteil), die einem Ehegatten nach Eheschließung nicht von einem Dritten, sondern vom anderen Ehegatten geschenkt worden sind, sind nicht gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilungsmasse ausgenommen.