Gem § 54 Abs 1a ZPO (F BudgetbegleitG 2009; siehe Zak 2009/241, 152) wird ein am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorgelegtes Kostenverzeichnis vom Gericht nur mehr insoweit geprüft, als der Gegner gegen die verzeichneten Kosten innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen erhoben hat. Der Autor versucht, Lösungen für die Vielzahl offener Fragen aufzuzeigen, die diese Regelung seiner Ansicht nach aufwirft. Ua schlägt er vor, erfolgreiche Einwendungen nach TP 2 RATG zu honorieren, und geht davon aus, dass offenkundige Fehler vom Gericht auch bei Unterlassen fristgerechter Einwendungen korrigiert werden müssen. Fehler, die anhand eines Vergleichs der Kostennoten der Prozessparteien festgestellt werden können, seien offenkundig.