AußStrG §§ 119, 127
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters ist gem § 127 AußStrG mit Rekurs anfechtbar.
Die Nennung des Vertreters des Betroffenen als Rekursberechtigten in § 127 AußStrG soll lediglich klarstellen, dass dessen Möglichkeit, im Bestellungsverfahren ein Rechtsmittel zu erheben, durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters nicht entfällt. Selbstständige Rekurslegitimation wird dadurch nicht gewährt. Der bisherige (gesetzliche oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigte) Vertreter kann Beschlüsse im Bestellungsverfahren daher nur im Namen und im Interesse des Betroffenen anfechten.