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Diversion - keine Amtshaftung für Schädigung des Beschuldigten während der gemeinnützigen Arbeit

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/13Zak 2009, 19 Heft 1 v. 14.1.2009

AHG § 1

StPO idF vor 2008 §§ 201, 202

Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens zählt wegen ihres freiwilligen Charakters nicht zum hoheitlichen Strafvollzug. Deshalb muss die Republik Österreich für die Schädigung des Beschuldigten durch Mitarbeiter jener Einrichtung, in der die gemeinnützige Arbeit geleistet wird, nicht im Rahmen der Amtshaftung einstehen.

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