ABGB § 364 Abs 2, §§ 1459, 1479
Wie das Eigentumsrecht verjährt auch ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB (hier: gegen die unmittelbare Zuleitung von Niederschlagswasser) nicht wegen der unterlassenen Geltendmachung nach 30 Jahren. Es kommt nur die Ersitzung eines Rechts auf die Zuleitung bzw Immission durch den Nachbarn in Betracht.