Abweichend von Teilen der Lehre leitet der Autor aus dem Gesetzeswortlaut ab, dass die Unzuständigkeit des Gerichts seit der ZVN 2002 generell noch im Widerspruch gegen das Versäumungsurteil wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist (§ 397a ZPO) geltend gemacht werden kann. Gleiches gelte im Fall des Widerspruchs gem § 442a ZPO gegen das Versäumungsurteil eines BG.