AußStrG § 7 Abs 2, § 46 Abs 3, § 166 Abs 2
Ein verspätetes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, mit dem die Inventarisierung eines Sparbuchs angeordnet wurde, darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG inhaltlich behandelt werden, weil die Aufhebung oder Abänderung die durch den Beschluss begründete verfahrensrechtliche Stellung des Nachlasses berühren würde.