ABGB § 1311
StVO § 19
Auf einem einheitlichen, weiträumigen Parkplatzgelände (hier: Gewerbepark) sind Zufahrtsstraßen mit Abstellflächen im Verhältnis zur Verbindungsstraße nicht von vornherein als gem § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsflächen untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren. Die Unterordnung muss in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommen, beispielsweise durch Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen oder die unterschiedliche Ausgestaltung der Verkehrsflächen. Im Zweifel gilt gem § 19 Abs 1 StVO Rechtsvorrang.