ABGB § 1311
StVO § 16 Abs 1
Weder das Überholverbot bei zu geringer Fahrbahnbreite (§ 16 Abs 1 lit a zweiter Fall StVO) noch das Überholverbot wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz (§ 16 Abs 1 lit b StVO) hat den Zweck, den benachrangten Querverkehr zu schützen. Das Überholverbot wegen Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer (§ 16 Abs 1 lit a erster Fall StVO) setzt eine bei Beginn des Überholvorgangs (abstrakt) erkennbare Gefährdung voraus und kann daher gegenüber einem benachrangten querenden Fahrzeuglenker, dessen Vorrangverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, nicht eingreifen.