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Belehrungspflicht des Arztes über die Risiken einer Behandlungsverweigerung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/601Zak 2009, 375 Heft 19 v. 3.11.2009

ABGB § 1295 Abs 1, § 1299

Wenn der Patient eine nach dem Krankheitsbild erforderliche Behandlung verweigert, hat ihn der Arzt über die damit verbundenen Gefahren aufzuklären. Die drohende Gefahr bestimmt, wie ausführlich und eindringlich diese Belehrung ausfallen muss. Sorgfaltsmaßstab ist das Verhalten eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation.

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