In BGBl II 2009/343 vom 23. 10. 2009 wurde eine V der BMJ kundgemacht, mit der die ERV 2006 geändert wird. Die Änderungen betreffen vor allem das Grundbuchverfahren. Ua werden Anträge auf Anmerkung der Rangordnung und Anträge, auf die die §§ 18a bis 18c GUG anzuwenden sind, von der Möglichkeit, Grundbuchgesuche im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen, ausgenommen (§ 10 Abs 1 ERV). In Bezug auf die Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, Grundbuchgesuche ab 1. 11. 2009 elektronisch einzubringen (siehe Zak 2009/157, 102 und 2009/20, 22), wird klargestellt, dass - wie bei anderen Eingaben - in einem im Postweg übersendeten Schriftsatz glaubhaft gemacht werden kann, dass die technischen Möglichkeiten für den elektronischen Rechtsverkehr im konkreten Fall noch nicht vorliegen (§ 11 Abs 1f ERV; beachte aber 5 Ob 227/08f = Zak 2009/38, 35). Die novellierten Bestimmungen treten am 1. 11. 2009 in Kraft.