Seit 1. 7. 2007 (SWRÄG 2006) steht dem Sachwalter gem § 276 Abs 1 3. Satz ABGB ohne weitere Voraussetzungen zusätzlich zu der vom Jahreseinkommen des Betroffenen abhängigen Entschädigung eine weitere jährliche Entschädigung in Höhe von 2 % des EUR 10.000,- übersteigenden Vermögens des Betroffenen zu. Der VfGH (G 18/08 ua) hat vor Kurzem Anträge des LG Feldkirch (Zak 2008/181, 102), diese Regelung wegen verfassungswidrigen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen aufzuheben, abgewiesen. Die Argumentation des LG Feldkirch, dass das im folgenden vierten Satz der genannten Bestimmung vorgesehene Minderungsrecht des Gerichts nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden kann und ansonsten auch unangemessen hohe Entschädigungen gewährt werden müssten, lehnte er ab. Bei verfassungskonformer Interpretation dieses Minderungsrechts sei es dem Sachwalterschaftsgericht in allen Fällen, in denen von Unangemessenheit auszugehen ist (zB wegen des hohen Vermögens des Betroffenen, des geringen Aufwands des Sachwalters oder der Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung), möglich, die zusätzliche Entschädigung zu mindern oder zur Gänze entfallen zu lassen.